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AGB & Haftungsausschluss

§ 1 Leistungsgegenstand

(1) eBilanz Fabrik erbringt eine rein technische Leistung. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das in den Absätzen 2 bis 4 Beschriebene.

(2) Finanzamt — e-Bilanz (§ 5b EStG). Konvertierung der vom Kunden selbst aufgestellten und freigegebenen Bilanz- und GuV-Daten in das XBRL-Format der e-Bilanz, technische Format- und Schemaprüfung sowie — nach ausdrücklicher Freigabe — die technische Übermittlung an die Finanzverwaltung über die ELSTER-Schnittstelle (ERiC). eBilanz Fabrik wird dabei als Auftragnehmer im Sinne des § 87d Abs. 1 AO tätig.

(3) Unternehmensregister — Offenlegung oder Hinterlegung (§§ 325, 326 HGB). Erzeugung einer XBRL-Datei aus denselben freigegebenen Daten, deren Prüfung gegen die amtliche Taxonomie und die Bereitstellung der geprüften Datei zum Abruf. Mit der Bereitstellung ist die Leistung erbracht.

(4) Nicht Vertragsgegenstand ist die Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle (§ 325 Abs. 1 S. 2 HGB). Diese nimmt der Kunde selbst unter seinem eigenen Zugang vor. eBilanz Fabrik hat dorthin keinen Zugang, übermittelt nicht im Namen des Kunden, wählt nicht zwischen Offenlegung und Hinterlegung und überwacht weder die Einreichung noch die Frist des § 325 Abs. 1a S. 1 HGB. Die Gebühren dieser Stelle sind im Preis nicht enthalten; sie werden dem Kunden dort unmittelbar berechnet.

(5) Nicht Gegenstand der Leistung sind: Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses, Erstellung eines Anhangs oder Lageberichts, Buchführung, die inhaltliche Prüfung der Kundendaten auf Richtigkeit und Vollständigkeit, die Zuordnung einzelner Posten, die steuerliche oder handelsrechtliche Beurteilung sowie die Bestimmung der Größenklasse (§§ 267, 267a HGB). Mehrdeutige Zuordnungen werden dem Kunden zur eigenen Entscheidung vorgelegt.

(6) eBilanz Fabrik leistet keine Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1, 2 StBerG) und keine Rechtsdienstleistung (§ 2 RDG). Ein Mandats- oder Beratungsverhältnis kommt nicht zustande.

(7) Texte zum Jahresabschluss stammen vom Kunden. Angaben unter der Bilanz (§ 264 Abs. 1 S. 5 HGB) werden unverändert in die Datei übernommen. eBilanz Fabrik verfasst, ergänzt oder kürzt sie nicht und prüft nicht, ob sie vollständig sind. Lassen Sie ein Feld leer, bleibt es leer.

(8) Die Absätze 1 bis 7 beschreiben den Umfang der geschuldeten Leistung. Haftungsbeschränkungen enthält ausschließlich § 3.

§ 2 Übermittlung im Auftrag des Kunden (Freigabe)

Die Übermittlung an die Finanzverwaltung erfolgt nur nach ausdrücklicher Freigabe des Kunden und in seinem Auftrag, adressiert an die Steuernummer des Kunden, signiert mit dem vom Kunden bereitgestellten ELSTER-Zertifikat (das ausschließlich für diese Übermittlung verwendet und nicht gespeichert wird). Eine externe XBRL-Datei kann nicht im ELSTER-Webportal hochgeladen werden; die Übermittlung der e-Bilanz erfolgt ausschließlich über die ELSTER-Schnittstelle (ERiC). Der Kunde bleibt steuerlich Verantwortlicher für Inhalt und Fristen; eBilanz Fabrik übermittelt ausschließlich die vom Kunden freigegebenen, unveränderten Werte und trifft keine inhaltlichen Entscheidungen.

§ 2a Mitwirkung und Freigabe

(1) eBilanz Fabrik stellt dem Kunden die zu übermittelnden Daten vor der Übermittlung in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung zur Verfügung; der Kunde hat sie unverzüglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen (§ 87d Abs. 3 AO). Ohne ausdrückliche Freigabe wird weder übermittelt noch bereitgestellt. Für die Leistung nach § 1 Abs. 3 gilt dasselbe Verfahren vertraglich.

(2) Die Größenklasse teilt der Kunde selbst mit und steht dafür ein. eBilanz Fabrik kann sie nicht überprüfen. Die Mitteilung nach § 326 Abs. 2 S. 2 HGB — dass zwei der drei Merkmale des § 267a Abs. 1 HGB (450.000 € Bilanzsumme, 900.000 € Umsatzerlöse, im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer) für die nach § 267 Abs. 4 HGB maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschritten werden — gibt allein der Kunde gegenüber der das Unternehmensregister führenden Stelle ab. Ob hinterlegt oder veröffentlicht wird, wählt der Kunde dort; die Wahl ist endgültig.

(3) Für die Wahrung der Fristen ist der Zeitpunkt der Übermittlung der Unterlagen maßgebend (§ 325 Abs. 4 S. 2 HGB). Der Kunde liefert seine Daten so rechtzeitig, dass die Leistung vor Ablauf der ihn treffenden Frist erbracht werden kann.

(4) Die Offenlegungspflicht trifft nach § 325 Abs. 1 S. 1 HGB die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs; das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 Abs. 1 HGB richtet sich gegen diese und nach § 335 Abs. 1 S. 2 HGB auch gegen die Gesellschaft. Diese Pflichten gehen durch diesen Vertrag nicht auf eBilanz Fabrik über. Dieser Absatz gibt die gesetzliche Lage wieder und begründet keine Haftungsbeschränkung.

§ 3 Haftung

(1) Unbeschränkte Haftung. eBilanz Fabrik haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften

Die Buchstaben a) und b) gelten auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung wegen Vorsatzes kann nach § 276 Abs. 3 BGB nicht im Voraus erlassen werden.

(2) Einfache Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet eBilanz Fabrik nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht — einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Das sind hier die technisch richtige Übernahme der vom Kunden freigegebenen Werte, die technisch ordnungsgemäße Übermittlung der freigegebenen Datei an die Finanzverwaltung und die Bereitstellung der nach § 1 Abs. 3 geschuldeten Datei. In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Dazu gehört insbesondere der Nachteil aus einer technisch fehlerhaften Übernahme freigegebener Werte sowie daraus, dass eine Übermittlung durch unser Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt; die Aufzählung ist nicht abschließend. Nicht dazu gehören Nachteile daraus, dass der Kunde selbst nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beim Unternehmensregister einreicht (§ 1 Abs. 4, § 325 Abs. 1 S. 2 HGB).

(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Eine betragsmäßige Höchstgrenze wird nicht vereinbart. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten unverändert. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit diesem Paragraphen nicht verbunden.

(5) Vorrang. Die Absätze 1 bis 4 regeln die Haftung abschließend. Keine andere Bestimmung dieses Vertrages — auch keine Leistungsbeschreibung in § 1 — und keine Aussage auf den Internetseiten von eBilanz Fabrik schränkt Absatz 1 ein. Die Beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

§ 4 Kein Steuerberatungs-Verhältnis

Im Produkt wird beim Hochladen und vor der Freigabe deutlich angezeigt: „Dies ist eine technische Konvertierung und Übermittlung der von Ihnen gelieferten Daten. eBilanz Fabrik hat sie nicht auf inhaltliche Richtigkeit geprüft. Sie sind für die Richtigkeit verantwortlich; übermittelt wird erst nach Ihrer Freigabe.“ Werbe- und Produktaussagen unterlassen jede Behauptung, eBilanz Fabrik stelle die Richtigkeit, Compliance oder Akzeptanz der Einreichung sicher.

§ 5 Datenschutz / Auftragsverarbeitung

§ 6 Preise, Reservierung und Fälligkeit

(1)

Leistungnetto19 % UStbrutto
e-Bilanz an das Finanzamt (§ 1 Abs. 2)29,95 €5,69 €35,64 €
Offenlegung/Hinterlegung (§ 1 Abs. 3)39,95 €7,59 €47,54 €
Abschluss-Kombi — beide Leistungen aus einer Eingabe (§ 1 Abs. 2 und Abs. 3)59,95 €11,39 €71,34 €
Weiterer Datensatz im selben Vorgang (dieselbe Gesellschaft, dasselbe Wirtschaftsjahr — z. B. Sonderbilanz)19,95 €3,79 €23,74 €

Alle Beträge verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Da der Bruttobetrag 250 € nicht übersteigt, erteilen wir eine Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV: Sie weist das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz aus (§ 33 S. 1 Nr. 4 UStDV). Ein gesondert ausgewiesener Steuerbetrag ist dabei nicht erforderlich; der Vorsteuerabzug bleibt davon unberührt (§ 35 Abs. 1 UStDV).

(2) Der Preis gilt je Gesellschaft, je Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahr und je Einreichungsanlass (nachfolgend „Vorgang“), einmalig, kein Abonnement. Besteht ein Vorgang aus mehreren Datensätzen — etwa Gesamthands- und Sonderbilanz einer Mitunternehmerschaft —, fällt der Grundpreis nach Absatz 1 einmal an; für jeden weiteren Datensatz desselben Vorgangs berechnen wir zusätzlich 19,95 € netto (23,74 € brutto). Jeder Datensatz ist eine eigene Übermittlung mit eigener Prüfung und eigenem Transferticket. Nur innerhalb desselben Vorgangs: ein weiteres Wirtschafts- bzw. Geschäftsjahr oder eine weitere Gesellschaft ist nach Absatz 2 ein eigener Vorgang und wird zum vollen Preis nach Absatz 1 berechnet. Er ist unabhängig von Umfang, Größenklasse und Bearbeitungsdauer.

(2a) Abschluss-Kombi. Die Abschluss-Kombi umfasst beide Leistungen — die Übermittlung an das Finanzamt nach § 1 Abs. 2 und die Bereitstellung der Offenlegungs- bzw. Hinterlegungsdatei nach § 1 Abs. 3 — für dieselbe Gesellschaft und dasselbe Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahr. Abweichend von Absatz 2 fällt der Preis dafür nur einmal an, obwohl zwei Einreichungsanlässe betroffen sind; er liegt um 9,95 € netto unter der Summe der Einzelpreise. Es gelten im Übrigen sämtliche Regelungen dieser Bedingungen für beide Leistungen, insbesondere § 1 Abs. 4 (die Einreichung beim Unternehmensregister nimmt der Kunde selbst vor) und § 7 (die Offenlegungsleistung setzt eine Kleinstkapitalgesellschaft im Sinne des § 267a HGB voraus). Ist eine der beiden Leistungen für den Kunden nicht durchführbar, kommt über die Abschluss-Kombi kein Vertrag zustande; die Einzelleistungen bleiben unberührt buchbar.

(2b) Fälligkeit bei der Abschluss-Kombi. Die Vergütung wird erst fällig, wenn beide Leistungen erbracht sind — also die Übermittlung an das Finanzamt bestätigt und die Offenlegungsdatei bereitgestellt ist. Bis dahin bleibt der nach Absatz 3 reservierte Betrag reserviert und wird nicht abgebucht. Wird nur eine der beiden Leistungen erbracht, wird der Kombipreis nicht berechnet; der reservierte Betrag bleibt zunächst reserviert, wir melden uns beim Kunden und rechnen die tatsächlich erbrachte Leistung zum jeweiligen Einzelpreis nach Absatz 1 ab. Eine Übermittlung an das Finanzamt lässt sich nicht rückgängig machen; der Anspruch auf die Vergütung für eine bereits erbrachte Einzelleistung bleibt daher bestehen.

(3) Vorleistung. Es wird weder an die Finanzverwaltung übermittelt noch eine Datei bereitgestellt, bevor die Vergütung eingegangen ist oder der Zahlungsdienstleister den Bruttobetrag auf dem Zahlungsmittel des Kunden verbindlich reserviert hat. Reserviert heißt: vorgemerkt, nicht abgebucht. Läuft eine Reservierung vor Leistungserbringung ab, bitten wir um erneute Autorisierung; ohne sie wird nicht ausgeführt. Die kostenlose Vorschau trägt das Wasserzeichen „Vorschau · nicht zur Übermittlung“, ist nicht übermittelbar und keine Lieferung im Sinne dieses Absatzes.

(4) Wann die Vergütung anfällt.
a) Für die Leistung nach § 1 Abs. 2 mit der Annahme eines Datensatzes durch die Finanzverwaltung, nachgewiesen durch das Transferticket. Besteht ein Vorgang aus mehreren Datensätzen, entsteht der Anspruch bereits mit der Annahme des ersten, weil dessen Übermittlung nicht rückgängig gemacht werden kann und die damit erfüllte Pflicht erfüllt bleibt; die weiteren Datensätze desselben Vorgangs schulden wir ohne zusätzliche Vergütung.
b) Für die Leistung nach § 1 Abs. 3 mit der Bereitstellung der gegen die amtliche Taxonomie geprüften Datei zum Abruf. Ob der Kunde die bereitgestellte Datei abruft, ändert daran nichts.

(5) Entgelt nur für erbrachte Leistung. Tritt das Ereignis nach Absatz 4 nicht ein — kein Transferticket, oder die Datei besteht die Prüfung gegen die amtliche Taxonomie nicht oder kann nicht geprüft werden —, fällt keine Vergütung an. Wir veranlassen die Aufhebung der Reservierung, sobald uns das möglich ist; im Übrigen läuft sie beim Zahlungsdienstleister von selbst ab. Belastet wird dann nichts. Ist ausnahmsweise gleichwohl belastet worden, erstatten wir den belasteten Betrag vollständig. Wann ein reservierter Betrag wieder verfügbar ist, richtet sich nach den Fristen des Zahlungsdienstleisters. Diese Zusage ist inhaltlich auf das an eBilanz Fabrik gezahlte Entgelt beschränkt; eine Einstandspflicht für die inhaltliche Richtigkeit der Daten, für die Wahrung einer Frist oder für die Annahme der Unterlagen durch die Finanzverwaltung oder durch die das Unternehmensregister führende Stelle ist damit nicht verbunden. Absatz 6 bleibt unberührt.

(6) Scheitern aus Gründen des Kunden. Der Anspruch auf die Vergütung bleibt bestehen, soweit das Ereignis nach Absatz 4 aus Gründen ausbleibt, die der Kunde allein oder weit überwiegend zu vertreten hat, oder er sich im Annahmeverzug befindet (§ 326 Abs. 2 S. 1 BGB) — insbesondere bei fehlender Freigabe, nicht bereitgestellten oder ungültigen ELSTER-Zugangsdaten, unvollständigen Angaben oder einer trotz Aufforderung nicht erneuerten Reservierung. eBilanz Fabrik muss sich anrechnen lassen, was sie infolge der Befreiung erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt (§ 326 Abs. 2 S. 2 BGB); der Nachweis einer höheren Ersparnis bleibt dem Kunden vorbehalten.

(7) Erneute Leistung. Muss ein Datensatz erneut übermittelt oder eine Datei erneut erzeugt werden, weil die Leistung an einem von eBilanz Fabrik zu vertretenden Fehler gescheitert ist, geschieht das ohne zusätzliche Vergütung. Beruht die erneute Leistung darauf, dass der Kunde seine Angaben nach der Freigabe geändert oder berichtigt hat, ist sie ein eigener Einreichungsanlass und nach Absatz 1 zu vergüten.

(8) Rabattcodes wirken nur, wenn sie im Bezahlvorgang angewendet wurden; sie ändern allein den zu reservierenden und zu zahlenden Betrag, nicht den Leistungsumfang.

§ 6a Ablehnung

Wir lehnen ab, statt zu raten — vor der Zahlung (Fall außerhalb § 7, fehlende Angaben, nicht eindeutig lesbare Beträge), vor der Übermittlung (die amtliche Prüfung durch ELSTER/ERiC oder die Prüfung der Offenlegungsdatei gegen die amtliche Taxonomie läuft nicht sauber durch) oder nach der Zahlungsfreigabe und vor der Belastung; dann geben wir die Reservierung frei. In allen Fällen wird nichts berechnet. Den Grund nennen wir in deutscher Sprache und, soweit bekannt, mit dem konkreten Hinweis, was zu ändern ist; einen amtlichen Fehlercode ohne Erklärung nennen wir nicht. Können wir den Grund nicht sofort benennen, melden wir uns per E-Mail. Soweit Ihr Browser sie gespeichert hat, bleiben Ihre Eingaben bis zu 30 Tage auf Ihrem Gerät erhalten.

§ 7 Anwendungsbereich

(1) Die Leistung nach § 1 Abs. 2 richtet sich an kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) und Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) in der Rechtsform GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG oder SE, deren Abschlussstichtag der 31. Dezember ist. Ein erstes, verkürztes Wirtschaftsjahr (Rumpfgeschäftsjahr), das im Laufe des Jahres beginnt und am 31. Dezember endet, ist eingeschlossen. Ein vom 31. Dezember abweichender Abschlussstichtag ist nicht eingeschlossen.

(2) Übermittelbar sind nur Wirtschaftsjahre, für die die Finanzverwaltung eine Taxonomie-Version annimmt; das sind derzeit die Wirtschaftsjahre 2021 bis 2025.

(3) Die Leistung nach § 1 Abs. 3 wird ausschließlich für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) erbracht, die nach § 326 Abs. 2 S. 1 HGB allein die Bilanz zu übermitteln haben. Eine kleine Kapitalgesellschaft hat nach § 326 Abs. 1 S. 1 HGB Bilanz und Anhang zu übermitteln; den Anhang erstellt eBilanz Fabrik nicht (§ 1 Abs. 5), und eine Offenlegung ohne ihn wäre unvollständig. Entsprechende Bestellungen lehnen wir ab, bevor eine Zahlung eingezogen oder autorisiert wird; es wird nichts berechnet. Die e-Bilanz an das Finanzamt nach Absatz 1 bleibt für diese Gesellschaften uneingeschränkt verfügbar.

(4) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Kunde bestätigt das bei der Bestellung. Ein Verbraucher-Widerrufsrecht besteht nicht.

(5) Fälle außerhalb dieses Rahmens werden abgelehnt (§ 6a). Es findet keine Schätzung und keine Annäherung statt.

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Fassung / Stand: 2026-08-27. Diese Fassung wird bei jeder Bestellung mit der Bestellung protokolliert (Feld terms_version), damit nachvollziehbar bleibt, welche Fassung Sie akzeptiert haben.