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Verspätungszuschlag-Rechner: § 152 AO schnell schätzen

Aktualisiert: Juli 2026 · unverbindliche Schätzung · eBilanz Fabrik (Werkzeug, keine Steuerberatung)

Sie haben die Körperschaft- oder Gewerbesteuererklärung — und damit die e-Bilanz — zu spät abgegeben und fragen sich, was das kosten kann? Dieser kostenlose Rechner schätzt den Verspätungszuschlag nach § 152 AO. Er läuft vollständig in Ihrem Browser, ohne dass Ihre Angaben übertragen werden. Wichtig: Das Ergebnis ist eine unverbindliche Schätzung und keine Steuerberatung — maßgeblich ist allein der Bescheid des Finanzamts.

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Unverbindliche Schätzung · keine Steuerberatung · maßgeblich ist der Bescheid des Finanzamts. Der Rechner bildet die Berechnungsregel des § 152 Abs. 5 AO nach. Ob im Einzelfall überhaupt ein Zuschlag festgesetzt wird, ob er im Ermessen des Finanzamts liegt (§ 152 Abs. 1 AO) oder gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 152 Abs. 2 und 3 AO), sowie Ausnahmen und Besonderheiten ergeben sich aus § 152 AO. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.

Was ist der Verspätungszuschlag?

Der Verspätungszuschlag ist eine steuerliche Nebenleistung, die das Finanzamt festsetzen kann, wenn eine Steuererklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wird (§ 152 AO). Betroffen ist auch die e-Bilanz nach § 5b EStG, weil sie Teil der Körperschaft- bzw. Gewerbesteuererklärung ist. Er soll dazu anhalten, Erklärungen fristgerecht einzureichen — und wird zusätzlich zur eigentlichen Steuer erhoben.

Wie wird der Verspätungszuschlag berechnet?

Die Höhe richtet sich nach § 152 Abs. 5 AO. Für jeden angefangenen Monat der Verspätung beträgt der Zuschlag 0,25 % der festgesetzten Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge — mindestens jedoch 25 € je angefangenem Monat. Der gesamte Zuschlag ist auf volle Euro abzurunden und beträgt höchstens 25.000 € (§ 152 Abs. 10 AO). Als Formel:

SchrittRegel (§ 152 AO)
Bemessungsgrundlagefestgesetzte Steuer − Vorauszahlungen − anzurechnende Steuerabzugsbeträge (mind. 0)
je angefangenem Monat0,25 % der Bemessungsgrundlage, mindestens 25 €
GesamtzuschlagMonatsbetrag × angefangene Monate
Deckelungauf volle Euro abgerundet, höchstens 25.000 € (Abs. 10)

Beispiel: festgesetzte Steuer 10.000 €, keine Vorauszahlungen, 3 angefangene Monate → 0,25 % × 10.000 € = 25 € je Monat × 3 = 75 €. Da der Mindestbetrag ebenfalls 25 € × 3 = 75 € ergibt, bleibt es bei 75 €. Angaben ohne Gewähr.

Für die Gewerbesteuererklärung beträgt ein Verspätungszuschlag 25 € je angefangenem Monat, unabhängig von der Höhe der Steuer (§ 152 Abs. 6 AO); im Ergebnis dieses Rechners ist er nicht enthalten.

Kann-Regelung oder Muss-Regelung?

§ 152 AO unterscheidet zwei Fälle. In vielen Konstellationen kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen — die Festsetzung liegt dann in seinem Ermessen (§ 152 Abs. 1 AO). In anderen Fällen ist die Festsetzung gesetzlich vorgeschrieben (§ 152 Abs. 2 AO), etwa wenn die Erklärung nicht innerhalb bestimmter Fristen abgegeben wurde; hierzu gibt es Ausnahmen (§ 152 Abs. 3 AO). Der Rechner bildet nur die Berechnungshöhe nach Abs. 5 ab — ob im Einzelfall ein Zuschlag anfällt, entscheidet das Finanzamt. Auch bei einer Steuer von 0 € kann der Mindestbetrag von 25 € je angefangenem Monat greifen.

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Häufige Fragen

Wie hoch ist der Verspätungszuschlag nach § 152 AO?

0,25 % der festgesetzten Steuer (vermindert um Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge) je angefangenem Monat, mindestens 25 € je angefangenem Monat (§ 152 Abs. 5 AO), höchstens 25.000 € und auf volle Euro abgerundet (§ 152 Abs. 10 AO). Für die Gewerbesteuererklärung beträgt ein Verspätungszuschlag 25 € je angefangenem Monat (§ 152 Abs. 6 AO). Unverbindliche Schätzung; maßgeblich ist der Bescheid des Finanzamts.

Gilt der Mindestbetrag auch bei einer Steuer von 0 €?

Ja, der Mindestbetrag von 25 € je angefangenem Monat kann auch dann anfallen, wenn die festgesetzte Steuer 0 € beträgt. Ob und in welcher Höhe ein Zuschlag festgesetzt wird, richtet sich nach § 152 AO. Angaben ohne Gewähr.

Ist dieser Rechner verbindlich?

Nein. Der Rechner liefert eine unverbindliche Schätzung und ersetzt keine Steuerberatung. Die verbindliche Höhe setzt das Finanzamt im Bescheid fest; in bestimmten Fällen liegt die Festsetzung im Ermessen (§ 152 Abs. 1 AO), in anderen ist sie gesetzlich vorgeschrieben (§ 152 Abs. 2 und 3 AO).

Wie vermeide ich den Verspätungszuschlag?

Indem Sie die Steuererklärung und die e-Bilanz fristgerecht abgeben. Ist die Frist bereits verstrichen, richtet sich nach § 152 AO, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird. Je früher die Steuererklärung beim Finanzamt ist, desto weniger angefangene Monate zählen (§ 152 Abs. 5 AO).

Sie haben gerade die Frist des Finanzamts gerechnet. Es gibt noch eine zweite.

Der Verspätungszuschlag oben gehört zum Finanzamt (§ 152 AO). Daneben läuft die Offenlegung beim Unternehmensregister (§ 325 HGB): Wird der Jahresabschluss 2025 nicht bis zum 31. Dezember 2026 eingereicht, eröffnet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren — ab 500 € für eine Kleinstkapitalgesellschaft (§ 335 Abs. 4 HGB). Finanzamt und Register aus einer Eingabe: Sie geben die Zahlen einmal ein.

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eBilanz Fabrik ist ein Übermittlungs-Werkzeug und leistet keine Steuerberatung. Die Übermittlung erfolgt über die offizielle ELSTER-Schnittstelle (ERiC). Der Rechner liefert eine unverbindliche Schätzung ohne Gewähr; maßgeblich sind die gesetzlichen Regelungen (insb. § 152 AO) und der Bescheid des Finanzamts. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.