Muss ich den Jahresabschluss meiner GmbH offenlegen?
Aktualisiert: August 2026 · Lesezeit ~3 Min · eBilanz Fabrik (Werkzeug, keine Steuerberatung)
Kurz gesagt: Ja. Jede GmbH, UG und AG muss den Jahresabschluss beim Unternehmensregister einreichen (§ 325 HGB) — zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag, für das Geschäftsjahr 2025 also bis zum 31. Dezember 2026. Das ist eine eigene Pflicht: Die e-Bilanz ans Finanzamt erledigt sie nicht mit. Was genau eingereicht wird, hängt an der Größenklasse.
1. Wen die Pflicht trifft
§ 325 HGB erfasst alle Kapitalgesellschaften: GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG. Über § 264a HGB kommen haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften hinzu — praktisch vor allem die GmbH & Co. KG.
Entscheidend ist die Rechtsform, nicht die Geschäftstätigkeit. Eine UG mit kleinem Umsatz ist ebenso pflichtig wie eine ruhende GmbH ohne Umsatz im Geschäftsjahr.
2. Zwei Pflichten, die gern verwechselt werden
Die e-Bilanz nach § 5b EStG geht elektronisch an das Finanzamt. Die Offenlegung nach § 325 HGB geht an das Unternehmensregister. Zwei Empfänger, zwei Verfahren, zwei Fristen — und die eine erledigt die andere nicht mit. Das ist der häufigste Irrtum bei diesem Thema.
3. Wohin — und nicht mehr wohin
Seit August 2022 läuft die Einreichung ausschließlich über das Unternehmensregister. Der Bundesanzeiger ist dafür nicht mehr zuständig. Ältere Anleitungen, die den Bundesanzeiger nennen, sind an dieser Stelle überholt.
4. Was eingereicht wird
Der Umfang richtet sich nach der Größenklasse:
- Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB) — darf die Bilanz allein hinterlegen (§ 326 Abs. 2 HGB), ohne Anhang und ohne GuV.
- Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB) — legt Bilanz und Anhang offen (§ 326 Abs. 1 HGB); die GuV bleibt außen vor.
- Größere Gesellschaften reichen mehr ein und sind zudem prüfungspflichtig (§ 316 HGB).
Welcher der beiden ersten Fälle gilt, und was das praktisch bedeutet, steht im Detail hier: Offenlegung oder Hinterlegung — was für eine Kleinst-GmbH gilt.
5. Frist und Vorbedingung
Einzureichen ist zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag. Vorher muss der Jahresabschluss durch die Gesellschafter festgestellt sein. Wird die Frist versäumt, leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein — dazu: Was passiert, wenn ich die Offenlegung versäume?
6. Was eBilanz Fabrik hier tut — und was nicht
Wir reichen die Offenlegung oder Hinterlegung heute nicht für Sie ein. Dieser Schritt ist bei uns in Vorbereitung. Was wir heute übernehmen, ist die e-Bilanz ans Finanzamt nach § 5b EStG — die andere der beiden Pflichten.
Jahresabschluss hochladen, prüfen, freigeben — Übermittlung per ERiC. Die Offenlegung bleibt davon unberührt.
Jetzt e-Bilanz erstellen →Häufige Fragen
Muss jede GmbH den Jahresabschluss offenlegen?
Ja. Die Pflicht aus § 325 HGB trifft alle Kapitalgesellschaften — GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG — unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Auch eine GmbH & Co. KG ist über § 264a HGB erfasst. Der Umfang der einzureichenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse.
Gilt die Pflicht auch für eine UG oder eine ruhende GmbH?
Ja. Die Rechtsform entscheidet, nicht die Geschäftstätigkeit. Auch eine UG und eine Gesellschaft ohne Umsatz im Geschäftsjahr sind offenlegungspflichtig.
Erledigt die e-Bilanz ans Finanzamt die Offenlegung mit?
Nein. Das sind zwei getrennte Pflichten mit zwei Empfängern und zwei Fristen: § 5b EStG an das Finanzamt, § 325 HGB an das Unternehmensregister.
Wohin wird eingereicht — Bundesanzeiger oder Unternehmensregister?
Seit August 2022 ausschließlich an das Unternehmensregister. Der Bundesanzeiger ist dafür nicht mehr zuständig.
Bis wann muss der Jahresabschluss 2025 eingereicht sein?
Zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag — für ein am 31.12.2025 endendes Geschäftsjahr also bis zum 31. Dezember 2026 (§ 325 HGB).
Muss der Jahresabschluss vorher festgestellt sein?
Ja. Die Feststellung durch die Gesellschafter geht der Einreichung voraus.
eBilanz Fabrik ist ein Übermittlungs-Werkzeug und leistet keine Steuerberatung. Rechtsangaben und Fristen ohne Gewähr; maßgeblich sind die gesetzlichen Regelungen (u. a. § 325 HGB, § 264a HGB, § 326 HGB). Die Offenlegung bzw. Hinterlegung reichen wir derzeit nicht für Sie ein.